ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der EWO Versicherungsberatungs GmbH
I. Allgemeines:
1) Definition: Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt, Risikoanalysen und Deckungskonzepte erstellt.
2) Interessenwahrung: Der Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, wahrt jedoch im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Versicherungskunden und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3) Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, mit bestimmten Ausnahmen, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt.
4) Betreuung durch den Makler:
4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages – sofern er zur Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt ist – lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Versicherungskunden auszuhändigen. Eine darüberhinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen.
4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Versicherungsmakler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungsmakler ausdrücklich vor.
Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Versicherungskunde (Vollmachts- und Auftraggeber) dem Versicherungsmakler unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben.
4.3. Im Sinne des Maklergesetzes §28 Z.6 halten wir ausdrücklich fest, dass die Schadensbearbeitung nur für Verträge gilt, die über die EWO Versicherungsberatungs GmbH abgeschlossen wurden. Ausgeschlossen davon sind insbesondere die Verträge, die von anderen Vermittlern abgeschlossen wurden, so wie jede Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Unterstützung im Schadensfall dieser ausgeschlossenen Verträge werden nur mit besonderer Vereinbarung bearbeitet.
II. Pflichten des Kunden:
1) Informationspflicht des Kunden:
1.1. Der Kunde hat dem Makler insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Makler gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risken zu informieren sowie auf ihm bekannte Gefahren von sich aus hinzuweisen bzw. alle Unterlagen und Informationen vorzulegen, damit der Makler eine umfassende Beurteilung der Rahmenbedingungen vornehmen und den individuell bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln kann.
1.2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber, ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
2) Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1. Der Versicherungsmakler erstellt auf Basis der ihm vom Versicherungskunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen, je nach Auftrag, eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.
2.2. Der Versicherungskunde hat, da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Makler überlegen ist – sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben, insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler vor Ort teilzunehmen.
2.3. Ebenso hat der Versicherungskunde jegliche, für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen und dauerhafte bzw. bestehende Versicherungsverträge offenkundig beeinflussende Änderungen bezogen auf Risiko und/oder Gefahr dem Makler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben, wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, Ausbau/Umbau eines versicherten Gebäudes, Aufnahme einer gefährlichen Sportart, etc. etc.
3) Keine vorläufige Deckung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der Annahme des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.
III. Haftung des Maklers:
1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt für Verbraucher nicht für Personenschäden.
Im Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von € 726.000 vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
2) Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden:
Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
3) Verjährungsverkürzung:
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren, sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
4) Berufshaftpflichtversicherung: Der Makler bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens
€ 1 Mio. und verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser Versicherung urkundlich nachzuweisen.
IV. Provision – Aufwandsentschädigung:
Eine Provision steht dem Versicherungsmakler, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, vom Versicherungskunden nicht zu. Eine Aufwandsentschädigung gebührt nur für die umseits angeführten Barauslagen.
V. Datenverarbeitung – Verschwiegenheitsverpflichtung
1) Der Versicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.
2) Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und zum Zweck der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden. Dritte sind, je nach Einwilligung und Auftrag, EWO Mitarbeiter, Versicherungsunternehmen, Vergleichsportale, sowie Sachverständige und Rechtsanwälte.
3) Diese Einwilligung kann vom Versicherungskunden jederzeit widerrufen werden. Unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung oder Löschung kann jederzeit verlangt werden.
VI. Schlussbestimmungen:
1) Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
2) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie der AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit wird die betroffene Regelung durch eine zulässige Regelung ersetzt, welche in ihrem wirtschaftlichen Gehalt dem Parteiwillen am nächsten kommt.
3) Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
4) Zustelladresse: Als Zustelladresse gilt die dem Makler zuletzt bekanntgegebene Adresse des Versicherungskunden.
5) Urheberrecht: Vom Versicherungskunden wird anerkannt, dass alle vom Makler erstellten Risikoanalysen und Deckungskonzepte als urheberrechtlich geschützte Werke gelten. Ohne
Zustimmung des Maklers ist die Verbreitung, Änderung, Ergänzung sowie die Weitergabe an Dritte bzw. die Zugänglichmachung für Dritte nicht gestattet.
EWO Versicherungsberatungs GmbH
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Firmengerichtssitz: Graz
Firmenbuchnummer: FN 196132 f
GISA-Zahl: 19103792