E-Mopeds Pflichtvers.

Versicherungspflicht für E-Mopeds/Roller/Scooter ab 01.10.2026

Ab dem 01.10.2026 gelten viele elektrisch betriebene Zweiräder rechtlich als Kraftfahrzeuge und benötigen eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Der bisherige Schutz über eine Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung entfällt, auch für bereits gekaufte Fahrzeuge. Wer ohne gesetzlich vorgeschriebene Versicherung fährt, haftet im Schadenfall persönlich.

Welche Fahrzeuge sind betroffen?

  • E-Mopeds und E-Roller ohne Pedale
  • E-Bikes mit Gasgriff (Motor funktioniert ohne Treten)
  • E-Scooter mit fest verbautem Sitz
  • S-Pedelecs mit Unterstützung bis 45 km/h

Welche Fahrzeuge bleiben versicherungsfrei?

  • Klassische E-Bikes (max. 25 km/h, 250 Watt, Unterstützung nur beim Treten)
  • Tretroller ohne Sitz
  • E-Scooter ohne Sitz bis 25 km/h und maximal 600 Watt

Was gilt künftig für E-Mopeds?

  • Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtend
  • Zulassung und Kennzeichen erforderlich
  • Helmpflicht für alle Fahrer:innen
  • Führerschein mindestens Klasse AM
  • Benutzung der Fahrbahn, Radwege sind nicht erlaubt

Für die Zulassung benötigt man:

  • Amtlichen Lichtbildausweis
  • Kaufvertrag oder Besitznachweis
  • Versicherungsbestätigung
  • Fahrzeugdokumente (Typenschein, CoC-Papier etc.)
  • Bei Gebrauchtfahrzeugen: gültiges §57a-Gutachten („Pickerl“)

Wichtig bei fehlenden Papieren

Fehlen Fahrzeugunterlagen, sollten Betroffene möglichst rasch den Hersteller oder Händler kontaktieren oder eine Einzelgenehmigung beantragen, da die Beschaffung Zeit in Anspruch nehmen kann.

Merkregel:
Nur Fahrzeuge, deren Motor ausschließlich beim Treten unterstützt und bei maximal 25 km/h bzw. 250 Watt begrenzt ist, gelten weiterhin als Fahrrad. Alles andere ist künftig ein Moped und versicherungspflichtig.

Wer ein solches Fahrzeug besitzt, sollte sich rechtzeitig um die erforderliche Versicherung und Zulassung kümmern. Ohne Haftpflichtversicherung drohen nicht nur Verwaltungsstrafen, sondern auch hohe finanzielle Risiken im Schadenfall.

Kontaktieren Sie uns einfach – wir beraten Sie gerne.

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Eigentumswohnung: Austausch von Fenster, wer zahlt?

Bericht der Kleinen Zeitung !

Wer zahlt die Reparatur oder die Erneuerung der Fenster? Jeder einzelne Eigentümer oder die Gemeinschaft? Diese Frage beschäftigt viele.

In der Eigentumswohnhausanlage einiger Kunden hängt der Haussegen schief. “Wer kommt für die Kosten des Fenstertausches auf, wenn sich die Reparatur nicht mehr lohnt?”, fragt sich Theresia R. Bislang sei es üblich gewesen, dass jeder Eigentümer für seine Kosten selbst aufkomme, “da es ja sein Eigentum ist”! Auch mit der Hausverwaltung sei abgesprochen, dass nur die Reparaturkosten der Außenfenster übernommen werden, nicht jedoch der Ersatz durch neue.

Ein Eigentümer ist jedoch nun aus dem jahrelangen Konsens ausgeschert. Er habe von der Hausverwaltung die Kosten für den Einbau von neuen Fenstern gefordert. “Hat er überhaupt einen Anspruch darauf, da wir anderen Eigentümer ja auch selbst unsere Fenster bezahlt haben?”, fragt sich die Frau.

“Dieses Problem taucht in vielen Liegenschaften immer wieder auf”, bestätigt Sigrid Räth von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Brisanz dieses Konflikts und umreißt kurz die Rechtslage. “Die Fenster sind Teil der Außenhaut und daher von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. Sollte es sich um doppelte Fenster handeln, ist das Innenfenster vom Eigentümer zu erhalten, das Außenfenster ist aber Teil der Außenhaut. Die Eigentümergemeinschaft hat für die notwendige Erhaltung des Fensters aufzukommen. Das inkludiert nicht nur die Kosten der Reparatur und Instandhaltung, sondern auch die Kosten eines Austausches, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich oder wirtschaftlich unsinnig ist.” Eine davon abweichende Vereinbarung könne getroffen werden, dazu sei eine schriftliche Vereinbarung sämtlicher Miteigentümer notwendig.

Liege eine solche nicht vor, reiche die langjährige Übung nicht aus. “Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung und jeder Miteigentümer kann auch gerichtlich durchsetzen, dass sämtliche Miteigentümer für die Erhaltung oder den Austausch der Fenster aufzukommen haben!”, so Räth, die ergänzt: “Jene Eigentümer, die Fenster bereits auf eigene Kosten getauscht haben, weil das notwendig war, können Kostenersatz fordern. Da es sich um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch handelt, kann er 30 Jahre geltend gemacht werden.”